DIE BINATIONALE EHE :
Scheinehe - Schutzehe - Zweckehe?
von Clara Kücük (D.A.S.H., 16.09.2006)
All diese Begriffe hat sicher schon jede und jeder einmal gehört, eine
Einordnung fällt jedoch meist schwer. Scheinehe ist der offizielle
Begriff, vielfach zu Recht abgelehnt. Schutzehe ist ein Begriff, der
das Eingehen einer Ehe, um jemandem einen Aufenthalt zu verschaffen,
aus positiver Sicht aufwertet. Allerdings muss hier beachtet werden,
dass solche Ehen nicht immer nur zum Schutz eines Menschen geschlossen
werden.
Ein
Heiratsmarkt existiert, bei dem die Preise horrend sind und bei dem
deutsche Partner das Machtgefälle zwischen ihnen und ihren
ausländischen Partnern ausnutzen können. Aber auch ausländische Partner
können durchaus auf Deutsche Druck unter Ausnutzung eines schlechten
Gewissens ausüben, um diese von einer Heirat zu überzeugen. Der Begriff
der Zweckehe schließt alle diese Möglichkeiten ein und beschreibt
lediglich, dass mit der Ehe ein bestimmter Zweck verbunden wird, sei
dieser nun positiv oder negativ bewertet.
Die
Bewertung von Ehen nach moralischen Kriterien kann als historisch neu
betrachtet werten. In früheren Zeiten war der »Zweck« der Ehe auch in
Europa meist nicht darin zu suchen, dass zwei Menschen sich liebten,
sondern wichtige Kriterien waren z.B. das Vermögen oder das
gesellschaftliche Ansehen des Partners. So waren auch viele Ehen
arrangierte Ehen – hier von Liebe zu sprechen, erscheint nicht
angebracht.
Die
Ehe, die ja ein Vertrag ist, der zwischen zwei Partnern eingegangen
wird, kann aus vielerlei Gründen eingegangen werden. Als mögliche
Gründe, die nicht im moralischen Bereich liegen, können neben anderen
folgende angesehen werden: Verringerung der Steuerzahlung durch
gemeinsame steuerliche Veranlagung, wirtschaftliche Absicherung, aber
auch die Absicherung des ansonsten unsicheren Aufenthaltes eines
Menschen in Deutschland kann als Motiv angesehen werden.
Scheinehe
ist insofern ein irreführender Begriff, weil eine Ehe nicht zum Schein
eingegangen werden kann, sondern nur tatsächlich. Der Vertrag zwischen
den Partnern kommt auf jeden Fall zustande – mit dem Begriff Scheinehe
könnte allenfalls ein ungültiger Vertrag beschrieben werden.
Die
momentan negative öffentliche Bewertung des Eingehens von Schutz- bzw.
Zweckehen, um MigrantInnen einen legalen Aufenthalt in Deutschland zu
ermöglichen, ist augenfällig. Das Thema ist seit Jahren ein
Dauerbrenner. Binationale Partnerschaften stehen dadurch unter dem
Generalverdacht der »Scheinehe«, was sehr belastend sein kann.
Eine Frage der Perspektive
Deutsche,
die im Ausland Schutzehen eingingen, um der Verfolgung des Naziregimes
zu entgehen, wurde allerdings kein Vorwurf gemacht, im Gegenteil wird
diese Form der Hilfeleistung bis heute positiv bewertet.
Parallelen
existieren zur Debatte um die Begriffe »Schleusung« versus
»Fluchthilfe« – beiden gemeinsam ist die moralisch völlig
unterschiedliche Bewertung derselben Handlung, je nach eigener
Perspektive.
Auch
die Eheschließung mit Angehörigen westlicher Staaten, sei es nun eine
»richtige« oder eine Schutzehe , z.B. zum Zwecke der Ausreise aus der
DDR, hat keinerlei negative Bewertung erfahren, sondern wurde im
Gegenteil – aus der Perspektive der DDR-BürgerInnen – als Schritt in
die Freiheit verstanden.
Die
Ehe eines/einer Deutschen mit einer/einem Nichtdeutschen zum Zweck der
Erlangung des Aufenthaltstitels des deutschen Partners wird hingegen in
der gegenwärtigen öffentlichen Debatte aus dem Blickwinkel der
Staatsräson betrachtet – das Gemeinwesen als homogenes, in welches
»Fremde« mit unlauteren Mitteln unberechtigt eindringen wollen. Die
Perspektive derjenigen, die in diesem Land bleiben wollen, wird dabei
meist völlig außer Acht gelassen. Hinzu kommen Stereotype, die viel mit
der deutschen Vergangenheit zu tun haben. Dem deutschen Partner –
hauptsächlich Frauen – wird »Rassenschande« vorgeworfen,
»Ausländerhure« ist kein seltenes Schimpfwort – eine Mentalität, die
davon ausgeht, dass diejenigen, die durch Geburt geadelt sind, weil sie
Deutsche sind, die eigene Rasse schützen müssen, um diese nicht zu
verunreinigen. Leider sind derartige Beschimpfungen in den letzten
Jahren (zumindest in Ostdeutschland) trotz der ständig steigenden Zahl
binationaler Ehen nicht seltener geworden.
Binationale Partnerschaften unter Generalverdacht
Wie
gesagt, geraten binationale Partnerschaften häufig unter
Generalverdacht, es könne sich nicht um eine »wirkliche« Liebe handeln.
Dieser Verdacht wird sowohl im persönlichen Umfeld als auch von
Behörden geäußert. Kriterien, die dazu führen, dass eine Verbindung von
den Behörden stärker unter die Lupe genommen werden könnte, sind
folgende:
* großer Altersunterschied zwischen den Partnern (gerade wenn die Frau älter ist als der Mann)
* Asylantrag eines Partners
* Heirat kurz vor drohender Abschiebung/ Ausweisung oder Erlöschen eines Aufenhaltstitels
* keine gemeinsame Sprache
* frühere Ehen des deutschen Partners mit MigrantInnen oder
wiederholte gescheiterte Anmeldungen zur Eheschließung durch den/die
nichtdeutschen PartnerIn
Partner
aus binationalen Ehen können z.B. Befragungen von Nachbarn durch
Kontaktbereichsbeamte ausgesetzt werden. Damit wird die Partnerschaft
im Umfeld kriminalisiert (»Die müssen ja irgendwas gemacht haben.«).
Die Stigmatisierung wird so amtlich gemacht und gibt der sowieso schon
vorhandenen durch das soziale Umfeld recht.
Verfahren
wegen »Unzutreffenden Angaben zur Erlangung einer
Aufenthaltsgenehmigung für sich oder einen anderen«, wie es im
Amtsdeutsch heißt, führen häufig nicht zur von der Staatsanwaltschaft
geforderten Verurteilung. Die Regelung, dass binationale Eheleute in
einer häuslichen Lebensgemeinschaft leben müssen, d.h. de facto in
derselben Wohnung gemeldet sein müssen, ist umstritten. Denn im
Klartext bedeutet diese Regelung, dass deutsch-deutsche (Ehe-)Paare,
die nicht unbedingt in häuslicher Gemeinschaft leben müssen, gegenüber
solchen mit nichtdeutscher Beteiligung besser gestellt sind. Dies
könnte mit dem Begriff der Diskriminierung beschrieben werden. Eine
evtuelle Verurteilung bei dem Verdacht einer Scheinehe erfolgt dann
nach dem Ausländergesetz, allerdings wird oft ’nur’ wegen uneidlicher
Falschaussage verurteilt.
Hinzu
kommt die Tatsache, dass ausländische Partner deutscher Staatsbürger in
der ersten Zeit (zwei Jahre) vom Wohlwollen ihrer Partner abhängen,
d.h. dass das Aufenthaltsrecht für den ausländischen Teil an den
Bestand der Ehe gebunden ist. Dies öffnet Tür und Tor für Missbrauch
von Seiten der deutschen Partner. Dies wird insbesondere dann
interessant, wenn deutsche Männer ausländische Frauen nach Deutschland
holen. Diese kennen ihre Rechte nicht und sind gefügig, weil sie die
Abschiebung/Ausweisung fürchten, wenn sie ihrem Mann widersprechen oder
sich nicht nach seinen Vorstellungen verhalten.
Aus meiner Sicht ergeben sich aus obigen Ausführungen folgende Konsequenzen:
Es
ist nicht nur wichtig, der Kriminalisierung von Schutzehen
entgegenzutreten. Vielmehr muss die Debatte ausgeweitet werden:
Binationale Partnerschaften und Ehen müssen »deutschen Verbindungen«
gleichgestellt werden. Die Bindung des Aufenthaltsrechtes an die Ehe
stellt sich in der Praxis als problematisch dar und muss überdacht
werden.
Clara Kücük lebt in einer binationalen Partnerschaft
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